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Impressum

Angaben zum Verein

Gesellschaft zur Förderung der Numismatik e.V.

Ollenhauerstraße 97
13403 Berlin
Tel.: +49 30 32 76 44 01
Fax: +49 30 32 76 44 02
Mail: info[at]muenzensammeln.de

Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg (VR 11713)

Vorstand: Michael Becker, Barbara Balz, Hartmut Schoenawa

Verantwortlich für den Inhalt: Michael Becker

Satzung der Gesellschaft zur Förderung der Numismatik e.V.

§ I       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Numismatik e. V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Sein Sitz ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ II      Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Numismatik. Der Verein will auf allgemein verständliche Weise die Kenntnisse der Bevölkerung über die Numismatik vertiefen. Diese Ziele sollen erreicht werden durch

  • Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Fernsehen und allen sonst geeigneten Medien
  • Herausgabe eigener Schriften
  • Ausstellungen
  • Seminare
  • Vorträge
  • Informationsveranstaltungen jeder geeigneten Art

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

6. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur den Ersatz ihrer Aufwendungen.

§ III     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ IV     Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Geschäftsstelle der Gesellschaft gerichtet werden. Über den Eintritt eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

2. Aufgenommene Mitglieder erkennen mit ihrer Aufnahme in den Verein diese Satzung für binden an.

3. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist auch die Beitragszahlung des  Mitglieds verbunden, über deren jeweilige Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand. Bei Austritt ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten.

5. Die Mitgliedschaft wird durch Ausschluss beendet, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen bis zum Ende eines Geschäftsjahres nicht nachkommt und eine Mahnung durch einen eingeschriebenen Brief nicht innerhalb von vier Wochenzur Entrichtung der geschuldeten Summe führt. Der Ausschluss aus dem Verein führt nicht zum Erlöschender Forderung.

6. Kein Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seiner Beiträge oder Spenden, wenn er aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird.

§ V      Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. den Jahresabschluss
  2. die Wahl des Vorstands
  3. die Entlastung des Vorstands
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  5. die Festsetzung des Haushaltsplans und des Jahresbeitrags
  6. Satzungsänderungen
  7. die Auflösung des Vereins
  8. die sonstigen Beschlussfassungen

4. Anträge, die an die Mitgliederversammlung gestellt werden, müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5. Den Vorsitz führt der Vorsitzende; ist er verhindert, ein Mitglied des Vorstands.

6. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. In anderen Angelegenheiten entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter über das Abstimmungsverfahren, soweit sich nicht eine einfache Mehrheit an anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für ein anderes Abstimmungsverfahren ausspricht.

7. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ist eine Niederschrift anzulegen, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn Vorstand oder ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangen.

§ VI     Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.

2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist von der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachzuwählen. Bis zu dieser Wahl genügt es, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Sind weniger als zwei Mitglieder vorhanden, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.

5. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

6. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung desd Vereins und bestimmt Art und Umfang der Geschäftsführung.

7. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung einzufügen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ VII    Sitzungen des Vorstands

1. Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden – soweit erforderlich – einzuberufen.

2. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen teilnehmenden Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.

3. Vorstandsbeschlüsse und Abstimmungen können auch schriftlich oder telefonisch vorgenommen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ VIII Arbeitskreis

1. Zur Erledigung besonderer Angelegenheiten können Arbeitskreise gebildet werden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einsetzen.

2. Soweit Arbeitskreise gebildet werden, haben diese über die ihnen übertragenen Aufgaben der Stelle zu berichten, die sie errichtet hat. Den Arbeitskreisen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind.

§ IX     Haushaltsplan und Beiträge

1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres zu enthalten hat.

2. Der Haushaltsplan und die Höhe der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zu entrichten. Sie sind für das ganze Jahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder erlischt.

§ X       Rechnungslegung

1. Der Vorstand ist verpflichtet, durch seinen Schatzmeister genau Rechnung zu führen.

2. Für jedes Rechnungsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Jahresabschluss vorzulegen.

3. Die Rechnungslegung hat aus einer Bilanz und einem Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen. Zur Prüfung derselben werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt, die den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Vermerk über das Prüfungsergebnis zu versehen haben. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ XI     Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einberufung zu der Versammlung, in der über sie beschlossen werden soll, schriftlich mitzuteilen. Anträge hierzu müssen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder vom Vorstand gestellt werden.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ XII    Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann  nur in einer besonderen für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur mit drei Vierteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist eine zweite Mitgliederversammlung frühestens vier, spätestens acht Wochen nach der ersten Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist.

3. Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Numismatische Abteilung des Museums für Hamburgische Geschichte.

Die Satzung vom 12. März 1998 ist in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.